Allgemeine Geschäftsbedingungen

von AUS DEM FF - Tatjana Fuchs, René Fuchs GbR

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1)     Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur AUS DEM FF – Tatjana Fuchs, René Fuchs GbR. Die GbR wird vertreten durch Tatjana Fuchs und René Fuchs – in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der Vertragspartner wird nachfolgend als „Kunde“, die Agentur AUS DEM FF – Tatjana Fuchs, René Fuchs GbR als „Agentur“ bezeichnet.

(2)   Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen – in mündlicher wie auch in schriftlicher Form – zwischen dem Kunden und der Agentur.

(3)   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit die Agentur sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Durch eine vom Vertrag abweichende Leistung werden keine Rechte oder Pflichten begründet.

   

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

(1)     Angebote der Agentur an den Kunden sind stets unverbindlich und 4 Wochen gültig soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Angebotserstellung kann bis zu zwei Mal auf allen Positionen kostenfrei geändert werden.

(2)   Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten sowie Abnahme von Lieferungen und Leistungen von der Agentur erklärt der Kunde in jedem Fall die Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3)   Die Agentur ist als Vermittler berechtigt, Vertragsabschlüsse mit Dritten im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu tätigen. Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.

(4)   Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, Änderungen und Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung erforderlich werden und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

(5)   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Agentur das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne die Zustimmung der Agentur zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise

(1)     Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise nach§ 19 Abs. 1 UStG aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer.

(2)   Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Agentur. Alle vorher ausgegebenen und genannten Preise verlieren jeweils mit Erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.

(3)   Kostenvoranschläge werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Die Berechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich angefallenen Kosten oder nach Vorlage einer verbindlichen Auftragsbestätigung.

(4)   Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen werden entsprechend der jeweils vertraglichen Vereinbarung zum Pauschalpreis, prozentual, nach Einzelleistungen oder nach Stundensätzen abgerechnet. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sowie erst während der von der Agentur durchgeführten, als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen müssen zusätzlich vergütet werden. Die Agentur behält sich vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen eintreten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorhersehbar waren. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10%, so wird der Kunde grundsätzlich im Vorfeld informiert. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, so hat er das Recht den Vertrag zu kündigen.

 

§4 Zahlungsbedingungen

(1)     Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen bar oder per Überweisung zu begleichen. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem der Betrag der Agentur frei zur Verfügung steht.

(2)   Jede Rechnung ist ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3)   Bei Verkäufen ist der Rechnungsbetrag bei Abholung in bar oder per Überweisung zu entrichten. Soll die Ware versandt werden, ist der Rechnungsbetrag per Vorauskasse an die Agentur zu entrichten.

(4)   Die Honorare und Servicepauschalen für Einzelleistungen, wie Beratung, Recherche und Vermittlung von Dritten sind sofort nach Vorlage der vereinbarten Vorschläge an die Agentur zu zahlen, unabhängig, davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung erfolgt.

(5)   Für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse.

(6)   Bei Buchung eines Komplettservice- bzw. Organisationspaketes und bei Vermietungen ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in drei Raten zu bezahlen.

Die Buchung von AUS DEM FF erfolgt durch das unterschriebene Angebot. Nach Beauftragung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des finalen Angebotsbetrages bzw. der finalen Posten des Angebotes, mit Erhalt der Auftragsbestätigung, fällig.  Bis 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist eine weitere Zahlung in Höhe von 50% des finalen Angebotsbetrages bzw. der finalen Posten des Angebotes fällig, die auf dem Geschäftskonto der Agentur gebucht sein muss. Diese werden dem Kunden in Rechnung gestellt und bei der Endabrechnung zu 100% in Abzug gebracht. Die Endabrechnung wird dem Kunden nach der Veranstaltung zugeschickt und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

(7)    Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die Agentur dem Kunden gesonderte Rechnungen erstellen, die jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig ist.

(8)   Nicht oder nicht vollständig geleistete Abschlagszahlungen berechtigen die Agentur  nach entsprechender Androhung und Fristsetzung zum Rücktritt. Im Falle von nicht oder  nicht vollständig erbrachten Abschlagszahlungen ist die Agentur berechtigt,  die Leistung bis zur Zahlung der Abschlagsrechnung zurückzubehalten.  Eine Vorleistungsverpflichtung trifft die Agentur nicht.

(9)   Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, sie legen eine entsprechende Vollmacht vor.

(10) Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die von der Agentur nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Leistungserbringung

(1)     Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Termin. Leistungsfristen beginnen dann, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist.

(2)   Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen und zu berechnen.

(3)   Die Agentur wird von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Leistung durch verspätete Beauftragung des Kunden, höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird, welche die Agentur trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden.

(4)   Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(5)   Wenn eine Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände vereinbart wurde, erfolgt diese zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung und Abholung nach Terminvorgabe durch den Vermieter.

(6)   Bei Abholung der Mietgegenstände müssen diese am Abholtag zur vereinbarten Uhrzeit vollständig, wie bei Auslieferung, am Ort der Übergabe transportfähig bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.

 

§ 6 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

(1)     Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Agentur. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2)   Ist die Versendung vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe der Sache zur Versendung auf den Mieter über. Dies gilt auch, wenn die Agentur die Ware mit eigenen Fahrzeugen transportiert.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsware

(1)     Das Eigentum an der gelieferten Verkaufsware bleibt solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

 

§ 8 Gewährleistung Verkaufsware

(1)     Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so ist die Agentur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach der Wahl der Agentur durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann auf den Austausch der mangelhaften Teile beschränkt werden. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten der Agentur. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist die Agentur berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(2)   Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(3)   Eine Rückgabe bei maßangefertigten Waren ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Bedingungen bei Mietware

(1)     Die Standardmietdauer beträgt 4  Tage. Ab dem 5. Tag der Mietdauer werden pro Tag 25% des Mietwertes berechnet.

(2)   Die Mietdauer wird zwischen den Parteien in Textform vereinbart. Sie beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden und endet mit Rückgabe an die Agentur. Jede nachträgliche Änderung der Mietdauer bedarf ebenfalls der Bestätigung des Vermieters in Textform.

(3)   Wenn der Kunde die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss er den vollen Mietpreis zusätzlich zahlen. Zudem können Schadensersatzansprüche des Folgemieters aufkommen.

(4)   Bei einem Defekt oder einer Beschädigung der Mietware wird der Wiederbeschaffungswert dem Kunden in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei einem Verlust der Ware z.B. durch Diebstahl. Ist die Mietware stark verschmutzt, werden die zusätzlichen Reinigungskosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Ist eine Reinigung nicht mehr möglich, so ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

(5)   Die verwendeten Kerzen sind tropfarm. Sollten durch Windzug oder sonstige äußerliche Einwirkungen Schäden und/oder Verunreinigungen auf fremden Mietgegenständen oder Eigentum entstehen, übernimmt die Agentur keine Haftung und/oder Reinigung.

(6)   Die Mietgegenstände stehen im Eigentum der Agentur.

(7)   Die Mietgegenstände werden dem Kunden nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung) und für die Mietdauer (1) zur Verfügung gestellt. Die vermieteten Stühle sind mit max. 100 Kg Gewicht belastbar. Eine anderweitige Verwendung der Mietgegenstände ist nicht erlaubt.

(8)   Die Mietpreise werden auf Grundlage der aktuellen Preisliste festgelegt und gelten für eine Mieteinheit, auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.

(9)   Die Mietpreise beinhalten keine Kosten für die Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau der Mietgegenstände. Diese Kosten werden gesondert berechnet.

(10) Die Mietgegenstände werden wie gesehen vermietet.

(11)   Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Übergabe, die Mietgegenstände umgehend  auf Menge und Unversehrtheit zu überprüfen und bestätigt mit der Übernahme die  Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand dieser. Im Fall des Verzichts auf die Überprüfung  ist eine spätere Mängelanzeige ausgeschlossen und wird nicht anerkannt. Beanstandungen  sind umgehend schriftlich festzuhalten.

(12) Im Falle der Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände hat die Agentur das Recht zur Nachlieferung oder Nachbesserung. Weist lediglich ein Teil der gelieferten Mietgegenstände Mängel auf, so berechtigt dies den Kunden nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei geringfügigen Beanstandungen kann nur ein Preisnachlass gewährleistet werden, eine Nachlieferung scheidet aus. Schlagen die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

 

§ 10 Kaution & Mehrkosten

(1)     Die Agentur behält sich vor, eine Kaution in bar zu erheben. Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 30% des Gesamtauftrags und ist bei Selbstabholungen bei Abholung der Mietgegenstände fällig. Sie wird nach Mietende und der Feststellung von Unversehrtheit und Vollständigkeit der Mietgegenstände erstattet.

(2)   Die Agentur behält sich das Recht vor in einer Abschlussrechnung nach Auftragsdurchführung eventuelle Mehrkosten, sowie Kosten für Ersatzbeschaffungen, oder Aufwendungen für Schadens- und Wertersatzes, in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Abschlussrechnung kann mit der Mietsicherheit vorgenommen werden. Die Abschlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.

(3)   Die Agentur ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der ersten Rechnungsstellung nicht bekannt waren.

 

§ 11 Haftung

(1)     Die Agentur haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden des Kunden, die diesem durch seine eigenen Vertragspartner zugefügt werden, haftet die Agentur nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur im Auftrag des Kunden organisatorische Absprachen mit dessen Vertragspartnern getroffen hat. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen

 

§ 12 Rücktritt / Kündigung

(1)     Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen.

(2)   Die Kündigung des vorliegenden Vertrages ist für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig. Als solche Gründe gelten z.B.:

- Nichterbringung vertraglich geschuldeter Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung

- Erheblicher Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten durch die andere Partei, so dass die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar wird

- Einleitung der vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei

Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich (Brief per Einschreiben) zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Agentur für den Kunden aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an den Kunden unter der Voraussetzung zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Agentur verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Kunden abzutreten.

(3)   Wünscht der Kunde einen vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag oder eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung, die nicht auf Gründe höherer Gewalt oder grober Fahrlässigkeit der Agentur zurückzuführen sind, liegt es im Ermessen der Agentur, diesen zuzustimmen. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch die Agentur verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Kunde der Agentur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. In jedem Fall werden mindestens folgende Rücktrittskosten fällig:

Für den Fall der Stornierung von Aufträgen durch den Mieter gelten folgende Fristen. Falls Lieferkosten angefallen wären, werden diese im Falle einer Stornierung nicht berechnet.

- Erfolgt die Stornierung bis 4 Wochen vor dem Event, so werden 50% der Auftragssumme fällig und von einer etwa geleisteten Anzahlung einbehalten.

- Erfolgt die Stornierung bis 2 Wochen vor dem Event, so werden 80% der Auftragssumme fällig und von einer etwa geleisteten Anzahlung einbehalten.

      (4)  Bereits gebuchte Leistungen Dritter sind vom Veranstalter (Kunden) in vollem Umfang zu

leisten, falls diese nicht mehr storniert werden können.

 

 § 13 Nutzungsrechte, Eigenwerbung 

(1) Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Agentur ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet seine Gäste über dies zu unterrichten. 

 

§ 14 Schriftform / Salvatorische Klausel 

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

 

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand 

(1) Die Agentur AUS DEM FF – Tatjana Fuchs, René Fuchs GbR wird von Tatjana Fuchs und René Fuchs mit Firmensitz in: Christoph-Schwarz-Straße 22, 85053 Ingolstadt betrieben. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Ingolstadt.